Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 24 Fachausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/24#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche Prüfung gemäß den §§ 29 und 30 aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied des Fachausschusses zu dessen Vorsitzenden. Fachausschüsse können auch schulübergreifend gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/24#abs-2 (2) Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 23 § 25