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FOSO§ 23 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/23#abs-1 (1) An jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1. als Vorsitzender der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2. der stellvertretende Schulleiter, sofern dieser nicht bereits Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, und
3. alle Lehrkräfte, die in der Klassenstufe 12 in den Fächern der Abschlussprüfung Unterricht erteilt haben.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen, sofern diese Lehrkräfte für eine Tätigkeit als Prüfer fachlich geeignet sind und mindestens über die Lehrerlaubnis für das Prüfungsfach verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/23#abs-2 (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für jede Schule den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen und eine Lehrkraft als seinen Stellvertreter benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/23#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/23#abs-4 (4) Eine Lehrkraft, die zu einem Schüler in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann nicht in den Prüfungsausschuss berufen oder als Prüfer in dem Prüfungsverfahren dieses Schülers eingesetzt werden. Kommt ein Ausschluss gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oberen Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Ausschluss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/23#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des von ihm beauftragten Mitglieds des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/23#abs-6 (6) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.