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FOSO

§ 18 Versetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/18#abs-1 (1) Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer. Der Schüler wird versetzt, wenn

1. kein Fach mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurde und die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer gemäß § 19 ausgeglichen werden können,

2. in jedem Fach auf Grund einer ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote gebildet werden konnte und

3. der fachpraktische Teil der Ausbildung mit „bestanden“ bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/18#abs-2 (2) Im Fall des § 13 Absatz 5 findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung.

§ 17 § 19