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# § 19 FOSO (Sachsen) — Notenausgleich

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb der Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kann die Zeugnisnote „mangelhaft“ höchstens einmal durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

(2) Innerhalb der nicht in Absatz 1 genannten Fächer der Stundentafel kann höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, ausgeglichen werden.

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Zitiervorschlag: § 19 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/19

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