Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 12 Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/12#abs-1 (1) Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, die Fach- und die Projektarbeit, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Hausaufgaben und Kurzberichte. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Präsentationen. Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung praktischer Aufgaben und Projekte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/12#abs-2 (2) In der Regel darf pro Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit und sollen in einer Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/12#abs-3 (3) Art, Anzahl und Gewichtung der in einem Fach zu erbringenden Leistungsnachweise werden jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben. Die Fachkonferenz kann von diesen Festlegungen aus wichtigen Gründen abweichen, wenn der Unterricht auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden kann. Diese informiert die Schüler unverzüglich über die Abweichungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/12#abs-4 (4) In jedem Unterrichtsfach kann in der Klassenstufe 11 jeweils eine Klassenarbeit durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden. Die zentrale Aufgabenstellung dient einer schulübergreifenden Vergleichbarkeit des Lernerfolgs und hat eine Orientierungsfunktion für die weitere Schullaufbahn der Schüler.