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FOSFHRV

§ 53 Erwerb der beruflichen Bildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53#abs-1 (1) Eine ausreichende berufliche Bildung umfasst mindestens zwölf Monate und 800 Zeitstunden und kann nachgewiesen werden durch

ein gelenktes Praktikum,

eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Bundes- oder Landesrecht,

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,

einen Wehrdienst,

einen Bundesfreiwilligendienst oder

einen anderen anerkannten Freiwilligendienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53#abs-2 (2) Die Voraussetzungen für die berufliche Bildung sind auch dann erfüllt, wenn der geforderte Zeitraum und der geforderte Stundenumfang sich insgesamt aus mehreren praktischen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53#abs-3 (3) Die berufliche Bildung sollte in Betrieben, Behörden oder anderen gleichwertigen Einrichtungen stattfinden, die ausbildungsgeeignet sind.

Einzelnorm

§ 52 § 54