Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 53 Erwerb der beruflichen Bildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53#abs-1 (1) Eine ausreichende berufliche Bildung umfasst mindestens zwölf Monate und 800 Zeitstunden und kann nachgewiesen werden durch
ein gelenktes Praktikum,
eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Bundes- oder Landesrecht,
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
einen Wehrdienst,
einen Bundesfreiwilligendienst oder
einen anderen anerkannten Freiwilligendienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53#abs-2 (2) Die Voraussetzungen für die berufliche Bildung sind auch dann erfüllt, wenn der geforderte Zeitraum und der geforderte Stundenumfang sich insgesamt aus mehreren praktischen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53#abs-3 (3) Die berufliche Bildung sollte in Betrieben, Behörden oder anderen gleichwertigen Einrichtungen stattfinden, die ausbildungsgeeignet sind.
Einzelnorm