Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 52 Antrag

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/52#abs-1 (1) Wer nach dem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag den Erwerb der Fachhochschulreife bescheinigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/52#abs-2 (2) Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/52#abs-3 (3) Dem Antrag sind das Zeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife vermerkt ist, und entsprechende Nachweise über die ausreichende berufliche Bildung beizufügen.

Einzelnorm

§ 51 § 53