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# § 53 FOSFHRV (Brandenburg) — Erwerb der beruflichen Bildung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine ausreichende berufliche Bildung umfasst mindestens zwölf Monate und 800 Zeitstunden und kann nachgewiesen werden durch

ein gelenktes Praktikum,

eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Bundes- oder Landesrecht,

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,

einen Wehrdienst,

einen Bundesfreiwilligendienst oder

einen anderen anerkannten Freiwilligendienst.

(2) Die Voraussetzungen für die berufliche Bildung sind auch dann erfüllt, wenn der geforderte Zeitraum und der geforderte Stundenumfang sich insgesamt aus mehreren praktischen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ergeben.

(3) Die berufliche Bildung sollte in Betrieben, Behörden oder anderen gleichwertigen Einrichtungen stattfinden, die ausbildungsgeeignet sind.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 53 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/53

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