(1) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird eine Bescheinigung über die Leistungen in den Zusatzkursen erteilt.
(2) Die Bescheinigungen gemäß Absatz 1 und das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife werden von der Schule ausgestellt, die die Kurse durchführt.
Einzelnorm