nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 44 FOSFHRV (Brandenburg) — Aufnahme

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufnahme in das Zusatzangebot ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über den geforderten Schulabschluss beizufügen.

(2) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in das Zusatzangebot aufgenommen wurde, hat die Pflicht zur Teilnahme.

(3) Bei Übernachfrage gelten die Bestimmungen entsprechend § 6.

Einzelnorm