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FOSFHRV

§ 33 Vorkonferenz, Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-1 (1) In der Vorkonferenz entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legt die Fächer fest, in denen zusätzlich zur mündlichen Prüfung im Fach Englisch eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-2 (2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss in der Vorkonferenz festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-3 (3) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in zwei oder mehr Fächern der schriftlichen Prüfung schlechter als ausreichend bewertet wurde. Die Fachhochschulreifeprüfung gilt dann als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss setzt in diesem Fall die Endnoten für alle Fächer fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-4 (4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des den Vorsitz führenden Mitgliedes oder der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft über zusätzliche mündliche Prüfungen. In der Regel soll hiernach kein Prüfling in mehr als zwei Fächern zusätzlich geprüft werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-6 (6) Den Prüflingen ist nach Abschluss der Vorkonferenz und mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben, ob und in welchen Fächern sie zusätzlich mündlich geprüft werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-7 (7) Jedem Prüfling werden die in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten unverzüglich nach Abschluss der Vorkonferenz mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-8 (8) Den Prüflingen, die gemäß Absatz 3 die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben, wird dieses umgehend nach der Vorkonferenz in einem Einzelgespräch mitgeteilt. Bei Nichtvolljährigen sind deren Eltern unverzüglich von der Entscheidung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33#abs-9 (9) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorkonferenz sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

Einzelnorm

§ 32 § 34