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# § 34 FOSFHRV (Brandenburg) — Antrag des Prüflings auf mündliche Prüfung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Prüfling kann zusätzlich zu den Fächern der mündlichen Prüfung gemäß § 33 Absatz 5 höchstens zwei Fächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden möchte. Der Prüfling muss diesen Antrag spätestens zwei Schultage nach Bekanntgabe der Fächer der mündlichen Prüfung schriftlich an das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied richten. Dem Wunsch des Prüflings ist zu entsprechen.

(2) Der Prüfling kann von seinem Antrag nur dann zurücktreten, wenn er nicht selbst zu vertretende Gründe einer Verhinderung vorbringen kann, die der Prüfungsausschuss anerkennt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 34 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/34

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