Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 4 Aufnahme in den Vorkurs und die Vorklasse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/4#abs-1 (1) Der halbjährige Vorkurs der Fachoberschule bereitet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik besonders qualifizierte Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und der Wirtschaftsschule in dem Schuljahr, in dem sie den mittleren Schulabschluss erwerben, auf den Übertritt vor. Er beginnt frühestens nach den Weihnachtsferien. Das Anmeldeverfahren legt die Schule fest. Die Aufnahme setzt eine Stellungnahme der besuchten Schule zum individuellen Leistungspotential und ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/4#abs-2 (2) Der ganzjährige und der halbjährige Vorkurs der Berufsoberschule dienen zur Auffrischung oder Ergänzung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durch den mittleren Schulabschluss vermittelt werden. Aufgenommen werden kann auch, wer spätestens bei Abschluss des Vorkurses die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/4#abs-3 (3) Die Schulleitung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme in den Vorkurs, wenn dieser oder die Vorklasse bereits einmal besucht wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/4#abs-4 (4) Die Vorklasse bereitet insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BayEUG erworben haben, auf den Schulbesuch vor. Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorklasse der Fachoberschule ist ein Notendurchschnitt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule zu den Gründen, die trotz grundsätzlich höherer Leistungsfähigkeit ein besseres als das erzielte Ergebnis verhindert haben. Der Aufnahme geht regelmäßig ein Beratungsgespräch voraus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/4#abs-5 (5) Für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, können unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Satz 1 eigene Vorklassen der Fachoberschule (Integrationsvorklassen) gebildet werden. Die Aufnahme setzt die erfolgreiche Absolvierung eines Eignungstags nach § 7 Abs. 3 voraus. Durch den erfolgreichen Besuch der Integrationsvorklasse wird der mittlere Schulabschluss erworben, wenn das Jahreszeugnis der Integrationsvorklasse den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 entspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/4#abs-6 (6) In die Vorklasse der Berufsoberschule kann auch aufgenommen werden, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen, jedoch keinen mittleren Schulabschluss erworben hat, wenn ein Eignungstag nach § 7 Abs. 3 erfolgreich absolviert wurde.