Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 5 Aufnahme in die Fachoberschule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/5#abs-1 (1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule setzt einen mittleren Schulabschluss sowie die Eignung gemäß § 7 voraus. In die Jahrgangsstufe 12 kann nur aufgenommen werden, wer die Erlaubnis zum Vorrücken in der entsprechenden Ausbildungsrichtung erhalten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/5#abs-2 (2) In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer Aufnahmeprüfung, die bei Unterrichtsbeginn höchstens 18 Monate zurückliegt, seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. Zu den von der Schule gestellten Themen ist je eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und aus der Vorstellung anzufertigen. Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten. Die Arbeiten werden von zwei von der Schulleitung bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleitung oder eine vorab bestimmte dritte Lehrkraft. § 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/5#abs-3 (3) Die Aufnahme in den abschließenden halbjährigen Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2 des dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgangs „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ (DBFH-Bildungsgang) setzt eine bestandene Berufsabschlussprüfung und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule voraus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/5#abs-4 (4) In die Jahrgangsstufe 13 kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erworben hat. Die oder der Ministerialbeauftragte kann in begründeten Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 die Aufnahme gestatten.

§ 4 § 6