Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 7 Eignungsnachweis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/7#abs-1 (1) Für die Bildungsgänge der Beruflichen Oberschule ist geeignet, wer
1. die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums hat,
2. einen Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in den Fächern Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss aufweist,
3. den Vorkurs der Berufsoberschule oder eine Vorklasse erfolgreich besucht hat oder
4. einen Eignungstag nach Abs. 3 erfolgreich absolviert hat.
Dem Vorkurs gleichgestellt ist der Besuch des entsprechenden Kurses des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/7#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind erfüllt, wenn
1. in sämtlichen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder
2. die Note 5 in höchstens einem Fach ausgeglichen wird durch
a) mindestens die Note 2 in einem anderen Fach oder
b) mindestens die Note 3 in zwei anderen Fächern.
Zum Ausgleich der Note 5 in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik können nur Fächer aus dieser Fächergruppe herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/7#abs-3 (3) Am Eignungstag kann teilnehmen, wer im Kalenderjahr keine Vorklasse besucht hat und
1. im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik keine Note vorweisen kann oder
2. eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 erworben hat.
Der Eignungstag dient dazu, festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen für den erfolgreichen Besuch der Beruflichen Oberschule vorliegen. Er umfasst die Teilnahme an je einer Unterrichtseinheit von 90 Minuten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, die von der aufnehmenden Schule festgelegt und durchgeführt werden. In jeder Unterrichtseinheit wird eine zentral vom Staatsministerium gestellte schriftliche Prüfung abgelegt, die gemäß § 19 Abs. 1 bewertet wird. Die Durchschnittsnote der drei Prüfungen darf nicht schlechter als 4 Punkte (ausreichend) sein. Die Beurteilung der Eignung erfolgt im Übrigen auf Grundlage einer ganzheitlichen Bewertung der fachlichen, methodischen und persönlichen Kompetenzen durch die beteiligten Lehrkräfte. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. § 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.