Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 25 Verbot des Wiederholens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/25#abs-1 (1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitung der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/25#abs-2 (2) Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt. Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden.

§ 24 § 26