Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 25 Verbot des Wiederholens
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/25#abs-1 (1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitung der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/25#abs-2 (2) Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt. Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden.