Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 33 Mündliche Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/33#abs-1 (1) Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung statt. Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, in höchstens zwei weiteren Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung einer mündlichen Prüfung unterziehen. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Schülerinnen und Schülern mindestens einen Tag vor diesem Termin bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/33#abs-2 (2) Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/33#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet im Fach Englisch als Gruppenprüfung mit zwei bis sechs Prüflingen statt, in den anderen Fächern als Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll für jedes Fach in der Einzelprüfung 20 Minuten betragen, in der Gruppenprüfung fünf Minuten je Prüfling. Die Prüflinge dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen. Bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend der Dauer des Hörbeispiels.