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FOBOSO

§ 32 Schriftliche und praktische Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/32#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Profilfachs 1 der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß Anlage 1. Im Profilfach 1 der Ausbildungsrichtung Gestaltung enthält die Prüfung theoretische und praktische Anteile.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/32#abs-2 (2) Die Aufgaben werden vom Staatsministerium erstellt. Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften am Prüfungstag die Auswahl. Bei Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 31 § 33