Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 34 Bewertung der Prüfungsleistungen, Unterschleif
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/34#abs-1 (1) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 19 Abs. 3 entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Bewertung der Prüfungsleistung vom vorsitzenden Mitglied oder von einem durch dieses bestimmten Prüfer festgesetzt. An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/34#abs-2 (2) Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/34#abs-3 (3) Die Entscheidungen im Rahmen des Abs. 2 trifft der Prüfungsausschuss.