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# § 33 FOBOSO (Bayern) — Mündliche Abschlussprüfung

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung statt. Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, in höchstens zwei weiteren Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung einer mündlichen Prüfung unterziehen. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Schülerinnen und Schülern mindestens einen Tag vor diesem Termin bekannt zu geben.

(2) Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(3) Die mündliche Prüfung findet im Fach Englisch als Gruppenprüfung mit zwei bis sechs Prüflingen statt, in den anderen Fächern als Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll für jedes Fach in der Einzelprüfung 20 Minuten betragen, in der Gruppenprüfung fünf Minuten je Prüfling. Die Prüflinge dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen. Bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend der Dauer des Hörbeispiels.

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Zitiervorschlag: § 33 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/33

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