Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 30 Fachabiturprüfung, Abiturprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/30#abs-1 (1) Der Fachabiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule und des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs zu unterziehen. Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule können daran teilnehmen, sofern sie spätestens bis zum 1. März ihre Teilnahme an der Prüfung schriftlich erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/30#abs-2 (2) Der Abiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 zu unterziehen.

§ 29 § 31