Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 29 Niederschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Prüfungskommissionen bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied zur Schriftführung. Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler erreichten, zu beachtenden Halbjahresergebnisse, die in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen erzielten Punktzahlen einschließlich der Prüfungsergebnisse und der Gesamtergebnisse enthält und angibt, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde.

§ 28 § 30