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# § 30 FOBOSO (Bayern) — Fachabiturprüfung, Abiturprüfung

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachabiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule und des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs zu unterziehen. Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule können daran teilnehmen, sofern sie spätestens bis zum 1. März ihre Teilnahme an der Prüfung schriftlich erklären.

(2) Der Abiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 zu unterziehen.

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Zitiervorschlag: § 30 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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