Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 26 Zeugnisse, Bescheinigung über den Schulbesuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/26#abs-1 (1) Über die erzielten Leistungen werden am Ende des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. In der Teilzeitform der Berufsoberschule werden Zwischenzeugnisse am letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufen 12/1 und 13/1 ausgestellt. Im Vorkurs der Berufsoberschule wird kein Zwischenzeugnis ausgestellt. Über den Besuch des Vorkurses der Fachoberschule und die erzielten Leistungen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Das Zwischenzeugnis enthält die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 sowie in Jahrgangsstufe 11 das Halbjahresergebnis der fachpraktischen Ausbildung. Das Jahreszeugnis enthält für jedes Fach
1. die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 des betreffenden Schuljahres nach Punkten,
2. die Jahrespunktzahl und Jahresnote gemäß § 21 Abs. 2 und
3. in Abhängigkeit von der jeweiligen Jahrgangsstufe das Gesamtergebnis der fachpraktischen Ausbildung oder des Seminars.
Das Thema der Seminararbeit ist zumindest in Kurzform auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/26#abs-2 (2) Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in die Zeugnisse nicht aufgenommen. Über besondere Leistungen in der Schule und der fachpraktischen Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen. Schülerinnen und Schüler, die die Integrationsvorklasse gemäß § 4 Abs. 5 ohne Erfolg besucht haben, erhalten eine Bescheinigung über den erreichten Leistungsstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/26#abs-3 (3) Waren Schülerinnen und Schüler gemäß § 20 Abs. 3 oder Abs. 4 BaySchO während des Beurteilungszeitraums ganz oder teilweise von der Teilnahme am Unterricht befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Bewertung eine entsprechende Bemerkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/26#abs-4 (4) Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. Wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, entscheidet die Lehrerkonferenz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/26#abs-5 (5) Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, dass er vom Zwischenzeugnis Kenntnis genommen hat. Das unterschriebene Zeugnis ist der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zur Einsicht vorzulegen. Wenn es die Leistungen im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt; besteht die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht mehr wiederholt werden darf, wird darauf besonders hingewiesen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/26#abs-6 (6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres oder während des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs die Schule, erhalten sie eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und gegebenenfalls der fachpraktischen Ausbildung. Wurde das laufende Schulhalbjahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht, werden auf Antrag ergänzend zum letzten Zeugnis die erzielten Leistungen bescheinigt.