Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 27 Abschlusszeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/27#abs-1 (1) Das Abschlusszeugnis der Fachoberschule und das Zeugnis der Fachhochschulreife der Berufsoberschule enthalten

1. alle für das Abschlussergebnis gemäß § 35 zu beachtenden Leistungen sowie

2. für jedes Fach die weiteren Halbjahresergebnisse gemäß § 35 Abs. 5 bis 8.

Das Abschlusszeugnis enthält weiterhin die Gesamtergebnisse sowie die Durchschnittsnote gemäß Abs. 3. Halbjahresergebnisse, die in das Abschlussergebnis nicht eingebracht wurden, werden besonders gekennzeichnet. Liegen in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Halbjahresergebnisse des ersten Halbjahres der wiederholt durchlaufenen Jahrgangsstufe vor, so kann das Halbjahresergebnis des ersten Besuchs dieser Jahrgangsstufe eingebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/27#abs-2 (2) Wurden die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 nachgewiesen, wird statt eines Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgestellt, das gegebenenfalls eine abweichende Durchschnittsnote für die fachgebundene Hochschulreife zusätzlich ausweist. Wurde der Nachweis gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 erbracht, wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/27#abs-3 (3) Die Durchschnittsnote wird auf der Grundlage der Punktesumme der gemäß § 35 Abs. 4 bis 8 eingebrachten Leistungen gemäß Anlage 4 oder Anlage 5 ermittelt; Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/27#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Ergebnisse ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/27#abs-5 (5) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss.

§ 26 § 28