nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 FOBOSO (Bayern) — Verbot des Wiederholens

Fachober- und Berufsoberschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitung der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

(2) Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt. Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden.