Gesetze / Landesrecht Bayern / Feldgeschworenenordnung
FO§ 7 Aufgaben des Obmanns
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FO/7#abs-1 (1) Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FO/7#abs-2 (2) Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.