Gesetze / Landesrecht Bayern / Feldgeschworenenordnung

FO

§ 8 Sitzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FO/8#abs-1 (1) Der erste Bürgermeister sowie der Obmann können eine Sitzung der Feldgeschworenen anberaumen. Eine Sitzung muß anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FO/8#abs-2 (2) Die Sitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Obmanns, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FO/8#abs-3 (3) Auf Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung sind Art. 90 und 91 BayVwVfG anzuwenden.

§ 7 § 9