Gesetze / Landesrecht Bayern / Feldgeschworenenordnung
FO§ 8 Sitzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FO/8#abs-1 (1) Der erste Bürgermeister sowie der Obmann können eine Sitzung der Feldgeschworenen anberaumen. Eine Sitzung muß anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FO/8#abs-2 (2) Die Sitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Obmanns, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FO/8#abs-3 (3) Auf Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung sind Art. 90 und 91 BayVwVfG anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 FO →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.