Gesetze / Landesrecht Bayern / Feldgeschworenenordnung

FO

§ 6 Wahl des Obmanns

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FO/6#abs-1 (1) Zur Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters (Art. 11 Abs. 6 AbmG) ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Feldgeschworenen erforderlich. Die Wahl richtet sich nach Art. 92 Abs. 1 und 2 BayVwVfG. Leiter der Wahl ist der dienstälteste anwesende Feldgeschworene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FO/6#abs-2 (2) Die Amtszeit des Obmanns und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Aus wichtigem Grund ist eine Neuwahl des Obmanns oder seines Stellvertreters vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit anzuberaumen, wenn sich die Hälfte der Feldgeschworenen für die Neuwahl ausspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FO/6#abs-3 (3) Der Obmann hat seine Wahl und die seines Stellvertreters der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde benachrichtigt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. In gemeindefreien Gebieten gilt Entsprechendes für die Kreisverwaltungsbehörde.

§ 5 § 7