(1) Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten.
(2) Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.
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(1) Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten.
(2) Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.