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§ 7 FO (Bayern) — Aufgaben des Obmanns

Feldgeschworenenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten.

(2) Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.