Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

FMSASatz 2011

§ 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/7#abs-1 (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/7#abs-2 (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/7#abs-3 (3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 6 § 8