Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

FMSASatz 2011

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

§ 6 § 8