Gesetze / FMSA-Kostenverordnung

FMSAKostV

§ 4 Fälligkeit

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMSAKostV/4#abs-1 (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Finanzagentur legt einen anderen Zeitpunkt fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMSAKostV/4#abs-2 (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.

§ 3 § 5