Gesetze / FMSA-Kostenverordnung
FMSAKostV§ 4 Fälligkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMSAKostV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMSAKostV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.