Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung

FLStrZV

§ 1 Zuständigkeiten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FLStrZV/1#abs-1 (1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FLStrZV/1#abs-2 (2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FLStrZV/1#abs-3 (3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FLStrZV/1#abs-4 (4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2