(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.
(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.
(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.