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§ 1 FLStrZV (Brandenburg) — Zuständigkeiten

Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.

(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.