§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
Stand: 30.12.2025
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
folgende Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer,
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.