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# § 1 FKSDVO — Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind

FKS-Datenverordnung  
Stand: 30.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

- 1. Alias-Personalien,

- 2. Personenbeziehungen zu

  - a) Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,

  - b) Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und

  - c) Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,

- soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,

- 3. folgende Kontaktdaten:

  - a) Telefonnummer,

  - b) Mobiltelefonnummer und

  - c) E-Mail-Adresse,

- 4. Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,

- 5. zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:

  - a) Steuerklasse,

  - b) Steuerfreibetrag,

  - c) Anzahl der Kinder und

  - d) etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und

- 6. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:

  - a) AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,

  - b) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

  - c) Steueridentifikationsnummer.

(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

- 1. Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

- 2. Arbeitsorte,

- 3. folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:

  - a) Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,

  - b) Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

  - c) Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,

  - d) Beamter oder Beamtin,

  - e) Soldat oder Soldatin,

  - f) Hausmann oder Hausfrau,

  - g) Praktikant oder Praktikantin,

  - h) Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,

  - i) Schüler oder Schülerin,

  - j) Student oder Studentin,

  - k) Selbstständiger oder Selbstständige oder

  - l) selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,

- 4. Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

- 5. einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

- 6. Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

- 7. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und

- 8. vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.

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Zitiervorschlag: § 1 FKSDVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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