Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

FKAG

§ 32 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/32#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/32#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

§ 31 § 33