Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FIT-Aufgabenübertragungsverordnung FIT-AÜVO § 2 Ausschließlichkeit Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.