Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FIT-Aufgabenübertragungsverordnung
FIT-AÜVO§ 1 Aufgabenübertragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIT-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung des auslaufenden Programms FIT zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die
1. Prüfung von Zweckbindungsfristen und
2. Durchführung von Rückforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIT-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.