Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FIT-Aufgabenübertragungsverordnung

FIT-AÜVO

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIT-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung des auslaufenden Programms FIT zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die

1. Prüfung von Zweckbindungsfristen und

2. Durchführung von Rückforderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIT-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2