Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung

FIAusbV

§ 30 Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/30#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,
2.
die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,
3.
den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie
4.
anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/30#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/30#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 29 § 31