Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung

FIAusbV

§ 29 Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/29#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,
2.
Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,
3.
Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und
4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/29#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/29#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 28 § 30