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# § 30 FIAusbV — Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität

Fachinformatikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,

- 2. die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,

- 3. den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie

- 4. anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 30 FIAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/30

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