Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz FHMeißenG § 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes Stand: 26.08.2026 Sachsen Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend.