Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz
FHMeißenG§ 16 Fachbereichsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/16#abs-1 (1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1. Vorsitz führend die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2. die dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden,
3. zwei im Fachbereich tätige Lehrbeauftragte, die von den für den Fachbereich tätigen Lehrbeauftragten jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden,
4. zwei Studierende des Fachbereichs, die von den Studierenden des Fachbereichs jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/16#abs-2 (2) Der Fachbereichsrat ist zuständig für
1. Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2. Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung und der Fachhochschullehrenden für den Fachbereich,
3. Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
4. Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen durch die Fachbereichsleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/16#abs-3 (3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt die Fachbereichsleitung und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.