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FHMeißenG§ 13 Senat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/13#abs-1 (1) Mitglieder des Senats kraft Amtes sind
1. den Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
2. die Prorektorinnen oder die Prorektoren,
3. die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
4. die Kanzlerin oder der Kanzler.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 haben beratende Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat beratende Stimme, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/13#abs-2 (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind
1. drei Professorinnen oder Professoren,
2. ein Mitglied des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich,
3. zwei Lehrbeauftragte,
4. ein Mitglied aus dem Fortbildungszentrum,
5. ein studentisches Mitglied aus jedem Fachbereich.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von allen Fachhochschullehrenden gewählt, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von den Fachhochschullehrenden des jeweiligen Fachbereichs. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 werden von den Lehrbeauftragten der Fachhochschule gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 von den dem Fortbildungszentrum zugeordneten Beschäftigten. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 5 werden von den Studierenden der Fachhochschule gewählt. Die Mitglieder des Senats kraft Amtes sind nicht wählbar. Näheres zur Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelt die Grundordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/13#abs-3 (3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Fachhochschule. Bei den studentischen Mitgliedern wird die Amtszeit durch berufspraktische Studienzeiten nicht unterbrochen. Wiederwahl ist möglich.