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FHMeißenG

§ 19 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/19#abs-1 (1) Die am 13. August 2022 bestehenden Bestellungen der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Leiterin oder des Leiters des Fortbildungszentrums, der Fachbereichsleitungen, der Fachhochschullehrenden und der Lehrbeauftragten bleiben unberührt. Wiederbestellungen erfolgen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/19#abs-2 (2) Am 13. August 2022 laufende Amtszeiten der gewählten oder berufenen Mitglieder der Organe der Fachhochschule bleiben unberührt. Die Senatsmitglieder nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in gleicher Zahl sind bis zum 1. Dezember 2022 zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/19#abs-3 (3) Die am 13. August 2022 eingerichteten Fachbereiche bestehen bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 fort.

§ 18