Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz

FHMeißenG

§ 12 Rektorat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/12#abs-1 (1) Das Rektorat besteht aus

1. Vorsitz führend der Rektorin oder dem Rektor,

2. den Prorektorinnen und den Prorektoren und

3. der Kanzlerin oder dem Kanzler.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/12#abs-2 (2) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Fachhochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. Es bereitet die Entscheidungen des Senats und des Hochschulrates vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/12#abs-3 (3) Das Rektorat hat dem Senat, dem Hochschulrat und dem Staatsministerium des Innern jährlich über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung, zu berichten.

§ 11b § 13